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Werbeslogan: " Darum gehe ich zum Schmied, und nicht zum Schmiedl "

Geschäftsbedingungen für Aufträge und Fertige übergabe für Wohnung oder Haus der Firma Rümpel Moni  Unternehmensbereich Messie Entrümpelung, Haushaltsauflösung,Wohnungsentrümpelung  Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Rümpel Moni  Fa.Ruempel-moni e.U, Inhaber Monika Horvath,2230 Gänserndorf  abk:(F.r.m)
Gewerbe unter Ausschluss der dem  Gewerbe Handelsgewerbe und Handelsagenten,  Güterförderungsgewerbe und sonstigen reglementierten Gewerben vorbehaltenen Tätigkeiten (Entrümpler).

Firmenstandort sowie Büro

Dr. Rudolf Noll Gasse 3/2/3

2230 Gänserndorf

Tel:0680/2428321


Unsere Einsatz Orte:

Wien - Nö - Bgld - Salzburg

mail: ruempel.moni@gmail.com

Die Agbs sowie Impressum von ruempel-moni.at gelten für alle unserer Homepages  E-Mail  ruempel.moni@gmail.com  Bankverbindung  Bank: Bank Austria  Gerichtsstand  Handelsgericht Korneuburg
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Firma Räumung Wien Inhaber Monika Horvath geprüft und zertifiziert nach §24a AWG Bundesministerium für die Sammlung von nicht gefährlichen und gefährlichen Abfällen, ist berechtigt Ihre Wohnungsräumung, Firmenräumung oder Messie entrümpelung, Hausräumung in Wien und NÖ durchführen zu dürfen.

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Impressum sowie Agbs für Räumung wertlosen Gutes

 

Firmenname

Rümpel-moni e.U.

Inhaberin

Monika Horvath

Straße:

Dr.Rudolf Noll Gasse3/2/3

PLZ / Ort

A-2230 / Gänserndorf

Mobil

0680-24-28-32-1


Alle Arbeiten die wir nicht durchführen dürfen laut Gesetz, werden wir für Sie ein tolles Sub Unternehmen anfordern.

Diese Arbeiten werden bei Ihrem Angebot für eine Räumung oder Entrümpelung mit Demontagen angeführt sein.

Die Agbs, sowie Impressum von ruempel-moni.at gelten für alle unserer Homepages

E-Mail

ruempel.moni@gmail.com

Bankverbindung

Bank: Bank Austria

Gerichtsstand

Handelsgericht Korneuburg

 

Räumung wertlosen Gutes aus Häusern, Wohnungen, Messiehaushalten

 

Geschäftslokalen, Kellern, Dachböden, Höfen, Garagen,

 

Gewerbe unter Ausschluss der dem

Gewerbe Handelsgewerbe und Handelsagenten,

Güterförderungsgewerbe und sonstigen reglementierten Gewerben vorbehaltenen Tätigkeiten (Entrümpler).



Geschäftsbedingungen für Aufträge und Fertige Übergabe für Wohnung oder Haus der Firma Moni

Unternehmensbereich Messie Entrümpelung, Haushaltsauflösung, Wohnungsentrümpelung

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Moni e.U,

Inhaber Monika Horvath,2230 Gänserndorf  abk:(F.r.m)

 

                               UID-NR:ATU68247355

                      Tel:0680/2428321 oder 0699/13560050



 

 

Geschäftsbedingungen für Aufträge und Fertige Übergabe für Wohnung oder Haus der Firma Moni

 

Der Rechnungsbetrag ist SOFORT nach Erhalt der Rechnung, netto ohne weiteren Abzug, fällig. Bei Zahlungsverzug berechnen wir bankmäßige Zinsen zuzüglich Mahnspesen.

1. Beauftragung einer Firma durch die Firma Moni

Moni kann eine weitere Firma von Arbeiten anfordern.

 

2. Leistungen

Firma Moni führt unter Wartung des Interesses des Auftraggebers seine Arbeiten mit Sorgfalt einer ordentlichen Firma gegen Bezahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu bezahlen sind, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn weitere Aufträge durch den Auftraggeber erweitert wurden.

 

3.Sauberkeit des Arbeitsplatzes bei Entrümpelungen (Endreinigung)

Alle von Firma Moni zu entrümpelnden Räume, Wohnungen und Örtlichkeiten werden besenrein hinterlassen. Hierzu zählen auch Stiegenhaus, Aufzug und Straßenbereich der verwendet wurde..

 

4. Haftungsgrundsätze von der Firma Moni

Firma Moni haftet ausschließlich für Schäden, die während der Arbeit , durch eine Beschädigung entstanden sind( Betriebshaftpflichtversicherung)..

 

5. Haftungsausschluss von der F.r.m

    Moni ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder        die Überschreitung der Arbeitsfrist auf Umständen beruht, die Firma Moni auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden konnte.

 

6. Rechte Dritter durch F.r.m

Bei Abholung von Entrümpelungsgut hat der Auftraggeber zu Achten, dass die Güter frei von Rechten Dritter sind. Eine Haftung der Firma Moni für eine nicht Beachtung dieser Pflicht ist ausgeschlossen.

 

7. Eigentumsübernahme und Haftung bei Räumungen

Bei Beginn der Räumung oder Entrümpelung  gehen alle Gegenstände die geräumt werden müssen in das Eigentum der Firma Moni über. Eine Nachforderung von Inventar oder Eigentum gegenüber der F.r.m ist nicht möglich. Insbesondere haftet die F.r.m  nicht für den etwaigen Abhandenkommen von jeder Art  Schmuck, Edelmetalle, Urkunden oder sonstigen Sachen. Zudem werden die Gegenstände, die nicht weiter verwendet werden können, bei einer Abfallwirtschaft entsorgt und können nicht mehr auffindbar gemacht werden..

 

8. Weitere Arbeiten bei Entrümpelungen  von der F.r.m

Die Mitarbeiter der F.r.m sind ohne vorherige Absprache zwischen den Auftraggebern nicht verpflichtet weitere handwerkliche Arbeiten durchzuführen.

 

9. Anzahlung/Auftrag/bei Bezug durch dritter

Der Rechnungsbetrag ist, wenn nicht anders vereinbart, nach Beendigung der Arbeiten in Bar sofort fällig. Firma Moni behält sich vor eine Anzahlung von bis zu 50% des Gesamtbetrages in Rechnung zu stellen, vor Beginn der Arbeiten zu berechnen. Insbesondere Gelder für Leistungen Dritter ( Containerdienste, Deponien, Vermieter, Subunternehmer) behalten wir uns vor als Anzahlung zu berechnen. Bei mehrtägigen Projekten (Räumungen) ist F.r.m berechtigt gemäß dem Arbeitsaufwand Abschlagszahlungen zu fordern. Diese sind sofort in Bar fällig.

10.

Der Rechnungsbetrag ist SOFORT nach Erhalt der Rechnung, netto ohne weiteren Abzug, fällig. Bei Zahlungsverzug berechnen wir bankmäßige Zinsen zuzüglich Mahnspesen. Wir danken für Ihren Auftrag!

Bei Überweisung ist der Name und die Rechnungsnummer

Als Verwendungszweck anzugeben

 

11. Schadensmeldung an Firma Moni

Der Vertragspartner als Geschädigter hat innerhalb von zwei Werktagen offensichtliche Schäden bei der Firma Moni zu melden.

Hierbei reicht F.r.m eine e-mail. F.r.m wird dann vor Ort den Schaden begutachten und zu Protokol gebracht. Dieser wird im Anschluss umgehend der Versicherung der F.r.m  zur Vorlage gebracht. Verdeckte Schäden sind spätestens 7 Werktage nach den durchgeführten Leistungen der F.r.m mitzuteilen.

 

Vertragsauflösung – Storno des Auftrages

Wird nach Auftragsannahme der Vertrag seitens des Auftraggebers gekündigt oder aufgelöst so wird Stornogebühr von 20% der vereinbarten Summe eingehoben,  drei Tage vor Auftragsbeginn(unter der Woche) wird eine Stornogebühr von 50% der vereinbarten Summe und innerhalb von 48 Stunden 100% der vereinbarten Summe eingefordert.

Sollte eine Stornierung an einem Wochenende ab Freitag bekanntgegeben werden, und der Auftrag wäre am Folgenden Montag ist ebenfalls eine Stornogebühr von 100% zu leisten.


Das Ziel der Recycling-Baustoffverordnung (RBV) ist die Förderung der Kreislaufwirtschaft und Materialeffizienz, insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung von Bauteilen und die Sicherstellung einer hohen Qualität von Recycling-Baustoffen, um das Recycling von Bau- und Abbruchabfällen im Sinne unionsrechtlicher Zielvorgaben zu fördern. Die Recycling-Baustoffverordnung (BGBl. II Nr. 181/2015) ist mit 1.1.16 in Kraft getreten und wurde mittlerweile einmal novelliert (BGBl. II Nr. 290/2016). Die Bestimmungen der Novelle sind mit 28.10.16 in Kraft getreten.


Die Recycling-Baustoffverordnung umfasst unter anderem die folgenden wichtigen Bereiche:


Pflichten bei Bau- und Abbruchtätigkeiten (§§4-6 RBV)


In diesem Abschnitt wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Schad- und Störstofferkundung eines Gebäudes verpflichtend vor der Bau- bzw. Abbruchtätigkeit durchzuführen ist. Weiters enthält dieser Abschnitt Vorgaben für den Rückbau von Bauwerken. Schließlich werden die Trennpflichten betreffend der anfallenden Abfälle beschrieben. 


Herstellung und Verwendung von Recycling-Baustoffen (§§7 – 13, Anhänge 1 bis 5 RBV):


In diesem Abschnitt wird festgelegt, dass die Recycling-Baustoffe nur aus bestimmten Abfällen, die im Anhang 1 aufgelistet sind (z.B. aus Bauschutt, Betonabbruch, Straßenaufbruch usw.) hergestellt werden dürfen. Verunreinigungen mit schädlichen Stoffen wie z.B. Asbest, Mineralöl usw. sind zu vermeiden.


Wenn ein Recycling-Betrieb Abfälle, die für die Herstellung von Recycling-Baustoffen herangezogen werden sollen, übernehmen möchte, so hat dieser eine Eingangskontrolle durchzuführen.


Wenn Recycling-Baustoffe hergestellt werden, so müssen die entsprechenden Qualitätsanforderungen des Anhanges 2 eingehalten werden. Um die Umweltverträglichkeit der hergestellten Recycling-Baustoffe sicherzustellen, sind die Grenzwerte des Anhanges 2 durch ein Untersuchungssystem nach Anhang 3 nachzuweisen. Von dieser Regel gibt es Abweichungen (z.B. bei Einkehrsplitt). In dem Abschnitt wird auch geregelt, dass die hergestellten Recycling-Baustoffe zu bezeichnen sind bzw. was bei der Übergabe an einen Dritten zu beachten ist.


Der Hersteller von Recycling-Baustoffen hat Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen zur Herstellung von Recycling-Baustoffen gemäß den Bestimmungen der Abfallbilanzverordnung nach der Maßgabe des Anhanges 5 aufzuzeichnen und zu melden.


In diesem Abschnitt werden auch die zulässigen Einsatzbereiche und Verwendungsverbote für Recycling-Baustoffe beschrieben.


Sonderregelung


Mineralische Abfälle aus einem Abbruch, bei dem insgesamt nicht mehr als 750t Abbruchabfälle anfallen, können ohne analytische Untersuchung gemäß Anhang 3 auf derselben Baustelle, auf der die Abfälle angefallen sind, bautechnisch verwertet werden. Es muss jedoch durch ein alternatives Qualitätssicherungssystem sichergestellt werden, dass diese weitgehend frei von Schad- und Störstoffen sind und auch keine sonstigen Verunreinigungen enthalten. Diese Sonderregelung gilt jedoch nicht für Linienbauwerke und Verkehrsflächen. 


Abfallende von Recycling-Baustoffen (§§14 und 15, Anhang 2 und Anhang 5 RBV):


Wird ein Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-A an einen Dritten übergeben, so endet die Abfalleigenschaft des Recycling-Baustoffes. Der Hersteller von Recycling-Baustoffen hat sich im Wege des elektronischen Registers gemäß §22 AWG als Hersteller von Recycling-Baustoffprodukten zu deklarieren und eine verbindliche Erklärung über die Einhaltung des Vermischungsverbotes abzugeben. Weiters sind die Übergaben gemäß den Vorgaben des Anhanges 5 aufzuzeichnen und zu melden. Es ist auch eine Konformitätserklärung auszustellen. Diese Erklärung kann zusammen mit der Leistungserklärung gemäß EU-Bauprodukte-Verordnung erfolgen. Dem Übernehmer ist eine Kopie der Konformitätserklärung zu übergeben. Weiters enthält dieser Abschnitt noch eine Regelung betreffend der Mitführung der Konformitätserklärung bei der grenzüberschreitenden Verbringung von Recycling-Baustoffprodukten und eine Regelung betreffend der Aufbewahrungspflicht der Konformitätserklärung. 


Vorgaben für die weitere Verarbeitung von bestimmten Recycling-Baustoffen und deren Verwendung (§§16 und 17 RBV):


In den §§16 und 17 werden besondere Vorgaben für die Herstellung und Verwendung von Asphaltmischgut festgelegt.


Verfügbare Formulare für die Schad- und Störstofferkundung


Bei einer Abbruchtätigkeit, bei der weniger als 750t an Bau- und Abbruchabfällen, ausgenommen Boden Aushubmaterial, anfallen, muss keine Schad- und Störstofferkundung durchgeführt werden.


Auf der Webseite des Österreichischen Baustoff-Recycling-Verbandes wird ein frei zugängliches Formular zur Verfügung gestellt. Mit dem Formular kann bestätigt werden, dass es sich bei dem Abbruch um eine Kleinmenge (max. 750t) handelt.


Bei einer Abbruchtätigkeit, bei der mehr als 750t an Bau- und Abbruchabfällen, ausgenommen Boden Aushubmaterial, anfallen und ein gesamter Bruttorauminhalt von weniger als 3.500 Kubikmeter vorliegt, ist eine orientierende Schad- und Störstofferkundung gemäß der ÖNORM B3151 vor dem Abbruch durchzuführen. 


Es gibt zwei Möglichkeiten um zu einem Formular für diesen Fall zu gelangen:


Auf der einen Seite ist die ÖNORM B3151 im Rechtsinformationssystem des Bundes abrufbar. In der ÖNORM B3151 findet sich im Anhang A ein Formblatt für die orientierende Schad- und Störstofferkundung.


Auf der anderen Seite hat der Österreichische Baustoff-Recycling-Verband ein Formular kreiert, das auf der Webseite des Verbandes frei zugänglich zur Verfügung gestellt wird. Das Formular ist von einer rückbaukundigen Person zu unterschreiben.


Bei einer Abbruchtätigkeit, bei der mehr als 750t an Bau- und Abbruchabfällen, ausgenommen Bodenaushubmaterial, anfallen und ein gesamter Bruttorauminhalt von mehr als 3.500 Kubikmeter vorliegt, ist eine orientierende Schad- und Störstofferkundung gemäß der ÖNORM EN ISO 16000-32 vor dem Abbruch durchzuführen. Diese ist von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt durchzuführen. Für diesen Fall stehen uns keine Formulare zur Verfügung.


Register für rückbaukundige Personen


Der Österreichische Baustoff-Recycling-Verband hat auf seiner Webseite eine Liste mit rückbaukundigen Personen veröffentlicht. Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.


Verfügbare Formulare für die Dokumentation des Rückbaus


Nicht bei jeder Abbruchtätigkeit muss eine Dokumentation des Rückbaus erfolgen. Der Österreichische Baustoff-Recycling-Verband hat auf seiner Webseite ein frei zugängliches Formular erstellt, mit dem bestätigt werden kann, dass für ein Rückbauvorhaben keine Dokumentation des Rückbaus vorliegen muss, da eine der möglichen Ausnahmen zum Tragen kommt.


Die verfügbaren Formulare für die Dokumentation des Rückbaus:


Objektbeschreibung gemäß ÖNORM B2251: Hier ist ein Formular auf der Webseite des Österreichischen Baustoff-Recycling-Verbandes zu finden.

Schad- und Störstofferkundung: Die Links der frei verfügbaren Formulare für die Schad- und Störstofferkundung finden Sie im Abschnitt „Verfügbare Formulare für die Schad- und Störstofferkundung“

Rückbaukonzept: Sowohl im Anhang B der ÖNORM B3151, als auch auf der Webseite des Österreichischen Recycling-Baustoff-Verbandes ist ein Formular für das Rückbaukonzept zu finden.

Freigabebestätigung: Hier steht ein Formular des Österreichischen Recycling-Baustoff-Verbandes auf dessen Webseite frei zur Verfügung.

Webinar zum Thema


Am 23.2.2017 veranstaltete der Fachverband Entsorgungs- und Ressourcenmanagement das Webinar „Praxistipps zur Recycling-Baustoffverordnung“ im Rahmen dessen die Bestimmungen der Recycling-Baustoffverordnung vorgestellt und wertvolle Praxistipps gegeben wurden.


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